Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der ASTAM Ges.m.b.H

1)
Nur schriftliche Bestellungen haben Gültigkeit. Die Bestellungsannahme ist umgehend schriftlich zu bestätigen. Erfolgt innerhalb 10 Tagen ab Bestellung keine Auftragsbestätigung, so betrachten wir die Lieferung als vom Lieferer übereinstimmend angenommen. Abweichungen von unserer Bestellung, insbesondere durch Übersendung anderslautender Verkaufsbedingungen bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit ausdrücklich unserer schriftlichen Anerkennung. Mündliche Bestellungen sind als Bestellvoranzeige zu betrachten und dürfen nur mit Angabe unserer Bestell-Nummer entgegengenommen werden.

2)
Beigestellte Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen sind stets mit dem Bestelltext zu vergleichen. Werden Unstimmigkeiten nicht spätestens mit der Auftragsbestätigung angezeigt sind Sie vom Lieferer zu vertreten. Zeichnungen sind unser alleiniges geistiges Eigentum und dürfen nur für den vereinbarten Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.

3)
Die Lieferung hat stets pünktlich und zu den in der Bestellung festgelegten Terminen zu erfolgen. Verfrühte Lieferungen sind unzulässig. Genehmigte verfrühte Lieferungen berechtigen nicht zur vorzeitigen Rechnungslegung. Teillieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung. Die Lieferverpflichtung gilt nur bei vollständiger kompletter Lieferung, sowie Vorliegen aller verlangten Dokumente (Atteste etc.) als erfüllt. Bei Nichteinhalten der Erfüllungszeit sind wir berechtigt eine Vertragsstrafe von 1% des Auftragswertes pro begonnenen Tag Terminverzug (max. 10%) in Abzug zu bringen. Es bleibt uns vorbehalten, darüberhinaus Schadenersatz zu fordern. Fälle höherer Gewalt bedürfen der sofortigen Meldung und Bestätigung durch die zuständige Handelskammer.

4)
Der Versand erfolgt zu den in der Bestellung angegebenen Lieferkonditionen. Bestehen keine Vereinbarungen, so sind die frachtgünstigen Beförderungsarten und Transportwege zu wählen. Lieferadresse ist unser Firmensitz St. Andrä/Lav. oder eine in unserer Bestellung vorgeschriebene Versandadresse. Für Folgen unrichtiger Deklaration, Transportwahl und Tarifierung haftet der Lieferer.

5)
Wir machen eine sorgfältige und auf das Versandgut qualitativ abgestimmte Verpackung zur Bedingung. Es können alle gebräuchlichen Packmittel wie Kisten, Paletten etc. verwendet werden, wenn dadurch zweckdienlich das Gut gegen Schaden, Verlust und Diebstahl während des Transports zur Ablagestelle geschützt wird. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Kosten der Verpackung und deren Entsorgung im Kaufpreis enthalten.

6)
Auf allen Papieren ist unsere Bestellnummer anzuführen. Lieferungen aus dem Ausland sind vor Abgang mittels Versandanzeige zu avisieren.
Allen Warensendungen sind beizuschließen: Frachtbrief, Lieferschein, bei Auslandssendungen zusätzlich: Rechnung 3-fach, Warenverkehrsbescheinigung. Lieferungen mit unvollständigen Papieren werden nicht bzw. nur mit Vorbehalt übernommen. Daraus entstehende Unkosten wie Zollabgabe, Lagergeld, Aufwand für Recherchen usw. werden dem Lieferer voll angelastet.

7)
Die Übernahme der Ware, sowie die Prüfung von Menge und Zustand erfolgt im allgemeinen in unserem Werk nach deren Einlangen und ordnungsgemäßem Erhalt der Lieferpapiere. In Ausnahmefällen werden besondere Übernahmebedingungen vereinbart. Beanstandungen von offenen Mängel erfolgen innerhalb 30 Tagen. Verborgene Mängel unterliegen keiner Rügefrist. Wir sind somit berechtigt, insbesondere solche Mängel, welche sich erst bei bestimmungsmäßigem Gebrauch der Ware zeigen, zum Zeitpunkt deren Auftretens, geltend zu machen.

8)
Für einwandfreies Material, einwandfreie Ausführung, sowie vollständige Erbringung der vereinbarten Leistung übernimmt der Lieferer volle Gewährleistung. Wenn nicht anders vereinbart, beträgt die Dauer der Garantiezeit 38 Monate ab Übernahme. Wir behalten uns vor, nicht entsprechende Lieferungen zur Verfügung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten bzw. Erfüllung der Gewährleistungspflicht zu fordern und kostenlosen Umtausch frei Verbrauchsstelle, oder kostenlose Instandsetzung am Einsatzort zu verlangen. Ist der Lieferer innerhalb einer gesetzten Frist nicht in der Lage, der Ware die vereinbarten Eigenschaften zu verleihen, sind wir ferner berechtigt, Nachbesserungen selbst durchzuführen, oder durch Dritte auf Kosten des Lieferers durchführen zu lassen. Weitere Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferers werden durch diese Maßnahmen nicht berührt. Für nachgebesserte oder ausgetauschte Waren bzw. deren

Teile beginnt die Garantiedauer ab dem Datum einer erfolgreichen Instandsetzung.
Bei Lieferung von Anlagen, Maschinen, Geräte bzw. deren Teile zeigt sich der Lieferer für ausreichende Information des Auftraggebers über Einschaltung und Betrieb, insbesondere der Kennzeichnung der Teile hinsichtlich zulässiger elektrischer Anschlußwerte, Temperatur- und Druckbelastung etc. verpflichtet. Der Lieferer hat sich ferner über alle Einzelheiten des Auftrages und der vorgesehenen Arbeiten unter eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Er hat sich alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen an Ort und Stelle zu besorgen. Fehler, die sich als Folge der Vernachlässigung dieser Pflichtdarstellung, gehen zu Lasten des Lieferers.

9)
Mehr- und Minderlieferungen sind ohne unsere Zustimmung unzulässig. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise, wenn nicht gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde.

10)
Zahlungen leisten wir, wenn nicht anders vereinbart, nach Erhalt der vollständigen Lieferung und der Rechnung innerhalb 21 Tage 3% Skonto bzw. 60 Tage netto Kassa. Zahlungsweise nach unserer Wahl. Überweisungsspesen unserer Hausbank tragen wir, alle anderen Spesen im Zusammenhang mit der Bezahlung einer Lieferung gehen zu Lasten des Lieferers. Bei Zahlungen durch Verrechnungsschecks gilt das Datum des Poststempels als Zahlungstag. Wir sind berechtigt alle Kosten die aus Verschulden des Lieferanten entstehen einzubehalten bzw. gegenzuverrechnen.

11)
Erfüllungsort für Lieferungen sind die in unseren Bestellungen vorgeschlagenen Firmen- oder Lieferadressen. Zahlungserfüllungsort ist in allen Fällen Wolfsberg und St. Andrä. Für aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar entstehende Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wolfsberg – gem. § 104 JN vereinbart. Für die vertraglichen Beziehungen ist ausschließlich das österreichische Recht anwendbar.